Schulsport
Karate als Schulsport in Bayern
Eine Bestandsaufnahme von Claus-Peter Lippert, Schulsportreferent des BKB / 2006
Immer wieder erreichen mich Anfragen, ob man denn an den Schulen in Bayern jetzt Sound-Karate unterrichten darf. Dies nehme ich als Anlass, einmal grundsätzlich die Lage der Sportart Karate an bayerischen Schulen zu schildern.
Bayern ist z. Zt. das einzige Bundesland, in dem – über örtlich und zeitlich begrenzte schulische
Arbeitsgemeinschaften hinaus – „normaler" Karateunterricht offiziell mit kultusministerieller Genehmigung an Schulen gegeben werden kann.
Dies war möglich durch die offene und verständnisvolle Haltung der zuständigen Stellen des Kultusministeriums, die wohl auch zurückgeht auf entsprechende positive Unterstützung und Fürsprache seitens des BLSV, in dem der BKB einer der sich am dynamischsten entwickelnden Verbände darstellt.
Es hat in Bayern schon immer karatetreibende Lehrer gegeben, die ihre Karatebegeisterung an ihre
Schüler in Form von Arbeitsgemeinschaften außerhalb der Unterrichtszeit weitergegeben haben.
Unterrichtet wird zurzeit nach einem Lehrplan, der auf einen Entwurf des ehemaligen, mittlerweile leider verstorbenen BKB-Schulsportreferenten Andreas Schölz (vormals Studiendirektor am
Michaeli-Gymnasium München) zurückgeht.
Organisationsformen
Folgende Organisationsformen, innerhalb derer Karate als Sportart außerhalb des Basissportunterrichtes an der Schule angeboten werden kann, sind möglich:
▶ Zusätzlicher Sportunterricht (3. bzw. 4. Sportstunde) durch einen Lehrer der Schule
mit Fachübungsleiter- bzw. Trainer-C- Lizenz für Karate, der im Rahmen seines
Pflichtstundenmaßes Karate unterrichtet.
▶ Wahlunterrichts- und Neigungsgruppen sowie Arbeitsgemeinschaften an der Schule,
wobei der Leiter ein Lehrer der Schule, aber auch ein lizenzierter Übungsleiter sein
kann (Finanzierung über einen Fonds der Schulbehörde/ des Schulträgers/ des
Elternbeirats/ Beiträge der Teilnehmer).
▶ Projekttage als mehrtägiges "Kompaktangebot" an die Schüler durch einen
karatekundigen Lehrer oder einen außerschulischen Übungsleiter (Trainer, Schülereltern,
Finanzierung durch Sponsoren oder Beiträge der Teilnehmer, etc.).
▶ Im "Wahlbereich" innerhalb des Sport-Pflichtunterrichtes durch den karatekundigen
Sportlehrer.
▶ Kooperationsmodelle Schule - Sportverein (Der Übungsleiter wird vom Dojo gestellt und
bezahlt, das dafür öffentliche Zuschüsse erhält; den Übungsraum stellt die Schule, deren
Schüler teilnehmen).
▶ Talentförderungsmaßnahmen (Leistungsgruppen) im Rahmen der Schule und/oder in
Zusammenarbeit mit anderen Schulen und mit Vereinen/ bzw. dem Landessportbund.
Zur besseren Übersicht folgende Tabelle:
Fazit: Nur Lehrer können grundsätzlich im Pflichtbereich eingesetzt werden und Noten geben. In einigen wenigen Ausnahmefällen (z.B. an speziellen Sportschulen oder im Diff. Sportunterricht) ist es auch möglich, dass Lehrbeauftragte dem Pflichtunterricht beigeordnet werden und zur Notengebung mit herangezogen werden können.
Die Rolle des Lehrbeauftragten
Lehrbeauftragte dienen der Bereicherung des Unterrichtsangebotes, das über den Pflichtunterricht
hinausgeht. Der Unterricht im Pflichtbereich bleibt den hauptamtlichen Lehrern vorbehalten:München
Modell Sport nach 1 – Kooperation Schule/Verein
Im Sachgebiet "Schule und Sportverein" der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport laufen alle wichtigen Fäden und Informationen des Kooperationsmodells Sport nach 1 zusammen.
Grundidee und Zielsetzung
Pflichtsportunterricht, Schulsport-Wettbewerbe, Sport nach 1 und das im Jahr 2000 eingeführte
Modellprojekt "Bewegte Schule" bilden das Gesamtkonzept in Bayern für tägliche körperliche Aktivitäten bei Schülern und Schülerinnen. Schon seit 1991 ist Sport nach 1 im Rahmen des Kooperationsmodells eine wichtige Ergänzung des Pflichtsportunterrichts mit zusätzlichen freiwilligen Sportangeboten in enger Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein. Mit freizeitorientierten und gesundheitsbezogenen Sportarbeitsgemeinschaften (SAG) wird versucht, Schüler für den Sport zu gewinnen, um sie zu einer gesunden Lebensführung und sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Selbstverständlich bietet Sport nach 1 auch die Möglichkeit einer leistungssportlich orientierten Förderung von sportlich talentierten Schülern. Alle Schulen und Sportvereine sind deshalb zu einer
verstärkten Kooperation aufgerufen. [4]
Wie die Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein konkret aussehen kann, welche Verträge geschlossen werden können und wie diese auszusehen haben, kann man im Internet auf der Seite http://www.laspo.de/ sich ansehen und die entsprechenden Dateien herunterladen.
Wer darf an Schulen Karate unterrichten?
Im Folgenden ein kurzer tabellarischer Überblick:
Mitgliedschaft im DKV ist in allen Fällen Voraussetzung.
„Sound"-Karate oder „normales" Karate?
Die Konzeption „Schulprojekt Sound – Karate" eignet sich in ganz besonderer Weise für die Umsetzung an öffentlichen Schulen in allen 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde vom italienischen Karateverband adaptiert und auf Grundlage und im Einklang mit den gültigen Lehrplänen und dem nach wie vor bundesweit gültigen Verbot von „Sportarten mit gefährlichen Schlagtechniken" von Ralf Brünig, DKV-Schulsportreferent, konzipiert.
Allerdings muss festgestellt werden, dass in Bayern als einzigem Bundesland „normales" Karate an Schulen nach einem verbindlichen Lehrplan (s. oben) unterrichtet werden darf, allerdings mit der Einschränkung auf „absoluten Verzicht auf Trefferwirkung".
Deshalb bin ich der Auffassung, dass wir an bayerischen Schulen zuerst das in den Dojos übliche
Karate anbieten sollten, das jedoch durch die Konzeption des Sound-Karate ergänzt werden kann. Eine alleinige Reduktion auf das Unterrichten des Sound-Karate an den bayerischen Schulen halte ich nicht für sinnvoll. Ich sehe es eher als einen Rückschritt für das Schulkarate in Bayern an!
Das heißt jedoch nicht, dass nicht Elemente oder sogar die ganze Konzeption des schulischen Sound-Karates auch an bayerischen Schulen unterrichtet werden darf.
Nutzen des Karate an Schulen [5]
Warum stößt Karate auf einen solchen Anklang bei Lehrern, Eltern und Schülern? Sicher bedeutet es eine hohe Verantwortung, an der Schule eine Kampfkunst zu unterrichten, deren Techniken im Ernstfall der Selbstverteidigung z. B. Verletzungen verursachen können. Aber neben dem praktischen Effekt eines Sports, der den ganzen Körper trainiert, neben einer wirksamen Selbstverteidigungsmöglichkeit[6] gerade auch für Mädchen steht der unbestreitbare pädagogische Wert von Karate.
Karate bedeutet die Erziehung zur Fairness durch den Verzicht auf Trefferwirkung - die Techniken werden kontrolliert ausgeführt, d. h. zwar mit voller Dynamik, aber vor dem Ziel abgestoppt.
Karate bedeutet zu lernen, mit eigenen und fremden Aggressionen verantwortungsvoll umzugehen. So betreiben unsere "Karatelehrer" nicht nur Selbstverteidigungstraining und Nachwuchsarbeit. An der Schule haben sie auch die Möglichkeit, Jugendliche durch Karate positiv zu beeinflussen, in einer Zeit, in der ein Teil unserer Jugend immer massiver der Ansicht zu sein scheint, dass Probleme und Konflikte vorrangig mit Gewalt zu lösen seien. Unsere "Karatelehrer" ,in gewisser Weise "Experten für Gewalt", sind imstande, den Jugendlichen den Weg der Friedfertigkeit, der Fairness, des Verzichts auf den
ersten Schlag zu lehren.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen sogar, dass richtig angewandtes Karate als Anti-Aggressivitäts-Training zur Abbau von Gewaltbereitschaft beiträgt.
Siehe dazu die Arbeiten von Dr. Jörg-Michael Wolters, „Kampfkunst als Therapie", Frankfurt 1992,[7] oder die Arbeit „Gewaltprävention und -therapie durch Karate an Schulen" von Ralf Brünig, Schulsportreferent Deutscher Karate Verband e.V., Affalterbach, September 2002
Diese Entwicklungen und die zunehmende Zahl von Fach-, Examens-, Diplom- und z. T. Doktorarbeiten zum Thema Jugend, Schule und Karate zeigen, dass Karate in Zukunft keine Randsportart und kein "Exot" mehr sein wird, sondern eine selbstverständlich ausgeübte und gelebte Sportart und Kampfkunst an der Schule.
Deshalb rufe ich alle Dojo- und Fachübungsleiter auf, sich an die nächstgelegene Schule zu wenden und
Karate als Schulsport anzubieten.
Autor: Claus-Peter Lippert Schulsportreferent des BKB, 2006
[1] wegen der zurzeit stattfindenden Umstellung der Bezahlung der
Übungsleiter durch die Staatsregierung
nur unverbindliche Zahlen, die
auf den letzten Regelungen basieren
[2] siehe dazu Ausführungen von Ralf Brünig, DKV-Schulsportreferent,
2003 in Wetzlar
[3] siehe dazu http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/
[4] siehe http://www.laspo.de/
[5] Auszugsweise nach Andreas Schölz, Karate an Schulen
[6] siehe dazu KMS des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus vom 15.07.1998
(AZ V/8-V7400-3/28 908), in dem die Schulen
aufgefordert werden, die Sportart Selbstverteidigung
anzubieten
[7] erhältlich bei Dr. J.-M. Wolters, Frommholdstr. 58, 21680
Stade
Eine Bestandsaufnahme von Claus-Peter Lippert, Schulsportreferent des BKB / 2006
Immer wieder erreichen mich Anfragen, ob man denn an den Schulen in Bayern jetzt Sound-Karate unterrichten darf. Dies nehme ich als Anlass, einmal grundsätzlich die Lage der Sportart Karate an bayerischen Schulen zu schildern.
Bayern ist z. Zt. das einzige Bundesland, in dem – über örtlich und zeitlich begrenzte schulische
Arbeitsgemeinschaften hinaus – „normaler" Karateunterricht offiziell mit kultusministerieller Genehmigung an Schulen gegeben werden kann.
Dies war möglich durch die offene und verständnisvolle Haltung der zuständigen Stellen des Kultusministeriums, die wohl auch zurückgeht auf entsprechende positive Unterstützung und Fürsprache seitens des BLSV, in dem der BKB einer der sich am dynamischsten entwickelnden Verbände darstellt.
Es hat in Bayern schon immer karatetreibende Lehrer gegeben, die ihre Karatebegeisterung an ihre
Schüler in Form von Arbeitsgemeinschaften außerhalb der Unterrichtszeit weitergegeben haben.
Unterrichtet wird zurzeit nach einem Lehrplan, der auf einen Entwurf des ehemaligen, mittlerweile leider verstorbenen BKB-Schulsportreferenten Andreas Schölz (vormals Studiendirektor am
Michaeli-Gymnasium München) zurückgeht.
Organisationsformen
Folgende Organisationsformen, innerhalb derer Karate als Sportart außerhalb des Basissportunterrichtes an der Schule angeboten werden kann, sind möglich:
▶ Zusätzlicher Sportunterricht (3. bzw. 4. Sportstunde) durch einen Lehrer der Schule
mit Fachübungsleiter- bzw. Trainer-C- Lizenz für Karate, der im Rahmen seines
Pflichtstundenmaßes Karate unterrichtet.
▶ Wahlunterrichts- und Neigungsgruppen sowie Arbeitsgemeinschaften an der Schule,
wobei der Leiter ein Lehrer der Schule, aber auch ein lizenzierter Übungsleiter sein
kann (Finanzierung über einen Fonds der Schulbehörde/ des Schulträgers/ des
Elternbeirats/ Beiträge der Teilnehmer).
▶ Projekttage als mehrtägiges "Kompaktangebot" an die Schüler durch einen
karatekundigen Lehrer oder einen außerschulischen Übungsleiter (Trainer, Schülereltern,
Finanzierung durch Sponsoren oder Beiträge der Teilnehmer, etc.).
▶ Im "Wahlbereich" innerhalb des Sport-Pflichtunterrichtes durch den karatekundigen
Sportlehrer.
▶ Kooperationsmodelle Schule - Sportverein (Der Übungsleiter wird vom Dojo gestellt und
bezahlt, das dafür öffentliche Zuschüsse erhält; den Übungsraum stellt die Schule, deren
Schüler teilnehmen).
▶ Talentförderungsmaßnahmen (Leistungsgruppen) im Rahmen der Schule und/oder in
Zusammenarbeit mit anderen Schulen und mit Vereinen/ bzw. dem Landessportbund.
Zur besseren Übersicht folgende Tabelle:
In der Schule kann Karate unterrichtet werden durch: |
||
Lehrer ▷ Außerunterrichtlicher (freiwilliger) Bereich ▷ Pflichtbereich |
Trainer ▷ Außerunterrichtlicher (freiwilliger) Bereich |
Lehrbeauftragter ▷ Außerunterrichtlicher (freiwilliger) Bereich |
● Arbeitsgemeinschaft (AG) ● Projekttage ● Kooperation Schule/Verein ● SV-Kurs ● Pausensport/Betreuung ● 3. Sportstunde ● Differenzierter Sportunterricht ● Wahlunterricht ab Klasse 7 |
● AG ● Projekttage ● Kooperation Schule/Verein ● SV-Kurs ● Pausensport/Betreuung |
● AG ● Projekttage ● Kooperation Schule/Verein ● SV-Kurs ● Pausensport/Betreuung ● Differenzierter Sportunterricht |
Notengebung |
Keine Notengebung |
Grundsätzlich keine Notengebung ( jedoch Ausnahmen möglich) |
Fazit: Nur Lehrer können grundsätzlich im Pflichtbereich eingesetzt werden und Noten geben. In einigen wenigen Ausnahmefällen (z.B. an speziellen Sportschulen oder im Diff. Sportunterricht) ist es auch möglich, dass Lehrbeauftragte dem Pflichtunterricht beigeordnet werden und zur Notengebung mit herangezogen werden können.
Die Rolle des Lehrbeauftragten
Lehrbeauftragte dienen der Bereicherung des Unterrichtsangebotes, das über den Pflichtunterricht
hinausgeht. Der Unterricht im Pflichtbereich bleibt den hauptamtlichen Lehrern vorbehalten:München
Modell Sport nach 1 – Kooperation Schule/Verein
Im Sachgebiet "Schule und Sportverein" der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport laufen alle wichtigen Fäden und Informationen des Kooperationsmodells Sport nach 1 zusammen.
Grundidee und Zielsetzung
Pflichtsportunterricht, Schulsport-Wettbewerbe, Sport nach 1 und das im Jahr 2000 eingeführte
Modellprojekt "Bewegte Schule" bilden das Gesamtkonzept in Bayern für tägliche körperliche Aktivitäten bei Schülern und Schülerinnen. Schon seit 1991 ist Sport nach 1 im Rahmen des Kooperationsmodells eine wichtige Ergänzung des Pflichtsportunterrichts mit zusätzlichen freiwilligen Sportangeboten in enger Zusammenarbeit zwischen Schule und Sportverein. Mit freizeitorientierten und gesundheitsbezogenen Sportarbeitsgemeinschaften (SAG) wird versucht, Schüler für den Sport zu gewinnen, um sie zu einer gesunden Lebensführung und sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. Selbstverständlich bietet Sport nach 1 auch die Möglichkeit einer leistungssportlich orientierten Förderung von sportlich talentierten Schülern. Alle Schulen und Sportvereine sind deshalb zu einer
verstärkten Kooperation aufgerufen. [4]
Wie die Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein konkret aussehen kann, welche Verträge geschlossen werden können und wie diese auszusehen haben, kann man im Internet auf der Seite http://www.laspo.de/ sich ansehen und die entsprechenden Dateien herunterladen.
Wer darf an Schulen Karate unterrichten?
Im Folgenden ein kurzer tabellarischer Überblick:
|
SportlehrerIn |
Sonstige Lehrer |
KaratetrainerIn |
Lizenz |
keine |
F-ÜL oder TrainerIn C |
F-ÜL oder TrainerIn C |
Pädagogische Zusatzausbildung |
keine |
keine |
z. B. Kinder- oder Jgd.-Trainer-Lizenz |
Mindestgraduierung |
4. Kyu (+ Teilnahme an LG bzw. Fortbildung) |
3. Kyu (+ Teilnahme an LG bzw. Fortbildung) |
3. Kyu (+ nachgewiesene Trainertätigkeit) |
Alter |
|
|
mindestens 23 Jahre |
Mitgliedschaft im DKV ist in allen Fällen Voraussetzung.
„Sound"-Karate oder „normales" Karate?
Die Konzeption „Schulprojekt Sound – Karate" eignet sich in ganz besonderer Weise für die Umsetzung an öffentlichen Schulen in allen 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde vom italienischen Karateverband adaptiert und auf Grundlage und im Einklang mit den gültigen Lehrplänen und dem nach wie vor bundesweit gültigen Verbot von „Sportarten mit gefährlichen Schlagtechniken" von Ralf Brünig, DKV-Schulsportreferent, konzipiert.
Allerdings muss festgestellt werden, dass in Bayern als einzigem Bundesland „normales" Karate an Schulen nach einem verbindlichen Lehrplan (s. oben) unterrichtet werden darf, allerdings mit der Einschränkung auf „absoluten Verzicht auf Trefferwirkung".
Deshalb bin ich der Auffassung, dass wir an bayerischen Schulen zuerst das in den Dojos übliche
Karate anbieten sollten, das jedoch durch die Konzeption des Sound-Karate ergänzt werden kann. Eine alleinige Reduktion auf das Unterrichten des Sound-Karate an den bayerischen Schulen halte ich nicht für sinnvoll. Ich sehe es eher als einen Rückschritt für das Schulkarate in Bayern an!
Das heißt jedoch nicht, dass nicht Elemente oder sogar die ganze Konzeption des schulischen Sound-Karates auch an bayerischen Schulen unterrichtet werden darf.
Nutzen des Karate an Schulen [5]
Warum stößt Karate auf einen solchen Anklang bei Lehrern, Eltern und Schülern? Sicher bedeutet es eine hohe Verantwortung, an der Schule eine Kampfkunst zu unterrichten, deren Techniken im Ernstfall der Selbstverteidigung z. B. Verletzungen verursachen können. Aber neben dem praktischen Effekt eines Sports, der den ganzen Körper trainiert, neben einer wirksamen Selbstverteidigungsmöglichkeit[6] gerade auch für Mädchen steht der unbestreitbare pädagogische Wert von Karate.
Karate bedeutet die Erziehung zur Fairness durch den Verzicht auf Trefferwirkung - die Techniken werden kontrolliert ausgeführt, d. h. zwar mit voller Dynamik, aber vor dem Ziel abgestoppt.
Karate bedeutet zu lernen, mit eigenen und fremden Aggressionen verantwortungsvoll umzugehen. So betreiben unsere "Karatelehrer" nicht nur Selbstverteidigungstraining und Nachwuchsarbeit. An der Schule haben sie auch die Möglichkeit, Jugendliche durch Karate positiv zu beeinflussen, in einer Zeit, in der ein Teil unserer Jugend immer massiver der Ansicht zu sein scheint, dass Probleme und Konflikte vorrangig mit Gewalt zu lösen seien. Unsere "Karatelehrer" ,in gewisser Weise "Experten für Gewalt", sind imstande, den Jugendlichen den Weg der Friedfertigkeit, der Fairness, des Verzichts auf den
ersten Schlag zu lehren.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen sogar, dass richtig angewandtes Karate als Anti-Aggressivitäts-Training zur Abbau von Gewaltbereitschaft beiträgt.
Siehe dazu die Arbeiten von Dr. Jörg-Michael Wolters, „Kampfkunst als Therapie", Frankfurt 1992,[7] oder die Arbeit „Gewaltprävention und -therapie durch Karate an Schulen" von Ralf Brünig, Schulsportreferent Deutscher Karate Verband e.V., Affalterbach, September 2002
Diese Entwicklungen und die zunehmende Zahl von Fach-, Examens-, Diplom- und z. T. Doktorarbeiten zum Thema Jugend, Schule und Karate zeigen, dass Karate in Zukunft keine Randsportart und kein "Exot" mehr sein wird, sondern eine selbstverständlich ausgeübte und gelebte Sportart und Kampfkunst an der Schule.
Deshalb rufe ich alle Dojo- und Fachübungsleiter auf, sich an die nächstgelegene Schule zu wenden und
Karate als Schulsport anzubieten.
Autor: Claus-Peter Lippert Schulsportreferent des BKB, 2006
[1] wegen der zurzeit stattfindenden Umstellung der Bezahlung der
Übungsleiter durch die Staatsregierung
nur unverbindliche Zahlen, die
auf den letzten Regelungen basieren
[2] siehe dazu Ausführungen von Ralf Brünig, DKV-Schulsportreferent,
2003 in Wetzlar
[3] siehe dazu http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/
[4] siehe http://www.laspo.de/
[5] Auszugsweise nach Andreas Schölz, Karate an Schulen
[6] siehe dazu KMS des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus vom 15.07.1998
(AZ V/8-V7400-3/28 908), in dem die Schulen
aufgefordert werden, die Sportart Selbstverteidigung
anzubieten
[7] erhältlich bei Dr. J.-M. Wolters, Frommholdstr. 58, 21680
Stade