Claus-Peter Lippert
Schulsportreferent des BKB, 2006
Liebe Sportfreunde, liebe Dojo- und Übungsleiter,
immer wieder erreichen mich Anfragen, ob man denn an den Schulen in Bayern
jetzt Sound-Karate unterrichten darf. Dies nehme ich als Anlass, einmal
grundsätzlich die Lage der Sportart Karate an bayerischen Schulen zu
schildern.
Bayern ist z. Zt. das einzige Bundesland, in dem – über örtlich und
zeitlich begrenzte schulische Arbeitsgemeinschaften hinaus – „normaler“
Karateunterricht offiziell mit kultusministerieller Genehmigung an Schulen
gegeben werden kann.
Dies war möglich durch die offene und verständnisvolle Haltung der
zuständigen Stellen des Kultusministeriums, die wohl auch zurückgeht auf
entsprechende positive Unterstützung und Fürsprache seitens des BLSV, in
dem der BKB einer der sich am dynamischsten entwickelnden Verbände
darstellt.
Es hat in Bayern schon immer karatetreibende Lehrer gegeben, die ihre
Karatebegeisterung an ihre Schüler in Form von Arbeitsgemeinschaften
außerhalb der Unterrichtszeit weitergegeben haben.
Unterrichtet wird zurzeit nach einem Lehrplan, der auf einen Entwurf des
ehemaligen, mittlerweile leider verstorbenen BKB-Schulsportreferenten
Andreas Schölz (vormals Studiendirektor am Michaeli-Gymnasium München)
zurückgeht. Dieser Lehrplan ist abrufbar auf der Homepage des Bayerischen
Karate Bundes unter
www.karate-online.de/bkb/index.htm (dann auf Schulsport und
Fachlehrplan klicken!)
Organisationsformen
Folgende Organisationsformen, innerhalb derer Karate als Sportart außerhalb
des Basissportunterrichtes an der Schule angeboten werden kann, sind
möglich:
▶ Zusätzlicher Sportunterricht (3. bzw. 4.
Sportstunde) durch einen Lehrer der Schule mit
Fachübungsleiter- bzw. Trainer-C- Lizenz für Karate, der im Rahmen
seines Pflichtstundenmaßes Karate
unterrichtet
▶ Wahlunterrichts- und Neigungsgruppen sowie
Arbeitsgemeinschaften an der Schule , wobei der Leiter ein
Lehrer der Schule, aber auch ein lizenzierter Übungsleiter sein
kann (Finanzierung über einen Fonds der
Schulbehörde/ des Schulträgers/ des Elternbeirats/ Beiträge der
Teilnehmer)
▶ Projekttage als mehrtägiges "Kompaktangebot" an
die Schüler durch einen karatekundigen Lehrer oder
einen außerschulischen Übungsleiter (Trainer, Schülereltern,
Finanzierung durch Sponsoren oder Beiträge
der Teilnehmer, etc.)
▶ im "Wahlbereich" innerhalb des
Sport-Pflichtunterrichtes durch den karatekundigen Sportlehrer
▶ Kooperationsmodelle Schule - Sportverein (Der
Übungsleiter wird vom Dojo gestellt und bezahlt, das
dafür öffentliche Zuschüsse erhält; den Übungsraum stellt die
Schule, deren Schüler teilnehmen)
▶ Talentförderungsmaßnahmen (Leistungsgruppen) im
Rahmen der Schule und/oder in Zusammenarbeit mit
anderen Schulen und mit Vereinen/ bzw. dem Landessportbund
Zur besseren Übersicht folgende Tabelle:
|
In der Schule kann Karate unterrichtet werden:
|
Lehrer
▷
Außerunterrichtlicher
(freiwilliger) Bereich
▷ Pflichtbereich
|
Trainer
▷
Außerunterrichtlicher
(freiwilliger) Bereich
|
Lehrbeauftragter
▷
Außerunterrichtlicher
(freiwilliger) Bereich
|
|
●
Arbeitsgemeinschaft (AG)
●
Projekttage
●
Kooperation Schule/Verein
●
SV-Kurs
●
Pausensport/Betreuung
●
3. Sportstunde
●
Differenzierter
Sportunterricht
●
Wahlunterricht ab Klasse 7
|
●
AG
●
Projekttage
●
Kooperation Schule/Verein
●
SV-Kurs
●
Pausensport/Betreuung
|
●
AG
●
Projekttage
●
Kooperation Schule/Verein
●
SV-Kurs
●
Pausensport/Betreuung
●
Differenzierter
Sportunterricht
|
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Notengebung
|
Keine Notengebung
|
Grundsätzlich keine Notengebung ( jedoch Ausnahmen möglich)
|
Fazit: Nur Lehrer
können grundsätzlich im Pflichtbereich eingesetzt werden und Noten geben.
In einigen wenigen Ausnahmefällen ( z. B. an speziellen Sportschulen oder
im Diff. Sportunterricht) ist es auch möglich, dass Lehrbeauftragte dem
Pflichtunterricht beigeordnet werden und zur Notengebung mit herangezogen
werden können.
Die Rolle des Lehrbeauftragten
Lehrbeauftragte dienen der Bereicherung des Unterrichtsangebotes, das
über den Pflichtunterricht hinausgeht. Der Unterricht im Pflichtbereich
bleibt den hauptamtlichen Lehrern vorbehalten:
Beschäftigungsmöglichkeiten:
a) Ehrenamtlicher Lehrbeauftragter ohne Auslagenersatz 0
€ / 45-Min.-Stunde
b) Ehrenamtlicher Lehrbeauftragter mit Auslagenersatz ca. 7 € /
45-Min.-Stunde
c) Lehrbeauftragter mit BAT-Vertrag:
- an Grund – und Hauptschule ca. 18
€ / 45 Min.-Stunde
- an Real- oder Sonderschulen ca. 21€
/ 45 Min.-Stunde
- an Gymnasien oder Berufsschulen ca. 25 €
/ 45 Min.-Stunde
Wichtig ist dabei zu beachten:
▶ Alle Beschäftigungsformen sind abhängig von den
jeweils zur Verfügung stehenden Mitteln der
Regierungsbezirke
▶ Ehrenamtliche Lehrbeauftragte nach a) und b)
werden von den jeweiligen Schulleitern angestellt
▶ Alle Lehrbeauftragte mit BAT-Vertrag werden von
den Bezirksregierungen befristet angestellt.
Es gilt das Prinzip der Bestenauslese bei mehreren Bewerbern.
▶ Mit einem BAT-Vertrag darf man maximal für die
Dauer von 2 Jahren angestellt werden, danach nie
wieder!! „ ... ein Dauerarbeitsverhältnis muss unter allen
Umständen vermieden werden...“ .
▶ Lehraufträge dürfen maximal 8 Wochenstunden
umfassen
▶ Alle nach a) bis c) angestellte Lehrbeauftragte
genießen Dienstunfallschutz und sind von der Haftung
wegen dienstlicher Tätigkeiten befreit (wie eine hauptberufliche
Lehrkraft)
▶ Lehrbeauftragte werden nach Vorlage verschiedener
Zeugnisse, z. B. Berufsabschluss, Führungszeugnis,
etc. wie außerberufliche Lehrkräfte (z.B. Pfarrer) eingestellt
▶ Alle nach a) bis c) angestellte Lehrbeauftragte
müssen das Infektionsschutzgesetz beachten
▶ Alle angestellten Lehrbeauftragten müssen die
Regelung der Steuergesetzgebung beachten
(z.Zt. Freigrenze von 1848 € / Jahr
à maximaler Umfang des Lehrauftrages 264 Unterrichtsstunden
im Kalenderjahr)
▶ Für Lehramtsanwärter und Referendare ist das
Programm nicht vorgesehen
▶ Genehmigungen erteilt die Landesstelle für
Schulsport in München
Modell Sport nach 1 – Kooperation Schule / Verein
Im Sachgebiet "Schule und Sportverein" der Bayerischen Landesstelle für
den Schulsport laufen alle wichtigen Fäden und Informationen des
Kooperationsmodells Sport nach 1 zusammen.
Grundidee und Zielsetzung
Pflichtsportunterricht, Schulsport-Wettbewerbe, Sport nach 1 und das im
Jahr 2000 eingeführte Modellprojekt "Bewegte Schule" bilden das
Gesamtkonzept in Bayern für tägliche körperliche Aktivitäten bei Schülern
und Schülerinnen. Schon seit 1991 ist Sport nach 1 im Rahmen des
Kooperationsmodells eine wichtige Ergänzung des Pflichtsportunterrichts mit
zusätzlichen freiwilligen Sportangeboten in enger Zusammenarbeit zwischen
Schule und Sportverein. Mit freizeitorientierten und gesundheitsbezogenen
Sportarbeitsgemeinschaften (SAG) wird versucht, Schüler für den Sport zu
gewinnen, um sie zu einer gesunden Lebensführung und sinnvollen
Freizeitgestaltung anzuleiten. Selbstverständlich bietet Sport nach 1 auch
die Möglichkeit einer leistungssportlich orientierten Förderung von
sportlich talentierten Schülern. Alle Schulen und Sportvereine sind deshalb
zu einer verstärkten Kooperation aufgerufen.
Wie die Zusammenarbeit zwischen Schule und
Verein konkret aussehen kann, welche Verträge geschlossen werden können und
wie diese auszusehen haben, kann man im Internet auf der Seite
http://www.laspo.de/ sich
ansehen und die entsprechenden Dateien herunterladen.
Wer darf an Schulen Karate unterrichten?
Im Folgenden ein kurzer tabellarischer Überblick:
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SportlehrerIn
|
Sonstige Lehrer
|
KaratetrainerIn
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|
Lizenz
|
keine
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F-ÜL oder TrainerIn C
|
F-ÜL oder TrainerIn C
|
|
Pädagogische Zusatzausbildung
|
keine
|
keine
|
z. B. Kinder- oder
Jgd.-Trainer-Lizenz
|
|
Mindestgraduierung
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4. Kyu
(+ Teilnahme an LG bzw. Fortbildung)
|
3. Kyu
(+ Teilnahme an LG bzw. Fortbildung)
|
3. Kyu
(+ nachgewiesene Trainertätigkeit)
|
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Alter
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mindestens 23 Jahre
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Mitgliedschaft im DKV
ist in allen Fällen Voraussetzung
„Sound“-Karate oder „normales“ Karate?
Die Konzeption „Schulprojekt Sound – Karate“ eignet sich in ganz besonderer
Weise für die Umsetzung an öffentlichen Schulen in allen 16
Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Sie wurde vom italienischen
Karateverband adaptiert und auf Grundlage und im Einklang mit den gültigen
Lehrplänen und dem nach wie vor bundesweit gültigen Verbot von „Sportarten
mit gefährlichen Schlagtechniken“ von Ralf Brünig, DKV-Schulsportreferent,
konzipiert.
Allerdings muss festgestellt werden, dass in Bayern als einzigem Bundesland
„normales“ Karate an Schulen nach einem verbindlichen Lehrplan (s. oben)
unterrichtet werden darf, allerdings mit der Einschränkung auf „absoluten
Verzicht auf Trefferwirkung“.
Deshalb bin ich der Auffassung, dass wir an bayerischen Schulen zuerst das
in den Dojos übliche Karate anbieten sollten, das jedoch durch die
Konzeption des Sound-Karate ergänzt werden kann. Eine alleinige Reduktion
auf das Unterrichten des Sound-Karate an den bayerischen Schulen halte ich
nicht für sinnvoll. Ich sehe es eher als einen Rückschritt für das
Schulkarate in Bayern an!
Das heißt jedoch nicht, dass nicht Elemente oder sogar die ganze Konzeption
des schulischen Sound-Karates auch an bayerischen Schulen unterrichtet
werden darf.
Nutzen des Karate an Schulen
Warum stößt Karate auf einen solchen Anklang
bei Lehrern, Eltern und Schülern? Sicher bedeutet es eine hohe
Verantwortung, an der Schule eine Kampfkunst zu unterrichten, deren
Techniken im Ernstfall der Selbstverteidigung z. B. Verletzungen
verursachen können. Aber neben dem praktischen Effekt eines Sports, der den
ganzen Körper trainiert, neben einer wirksamen
Selbstverteidigungsmöglichkeit gerade auch für Mädchen steht der unbestreitbare
pädagogische Wert von Karate.
Karate bedeutet die Erziehung zur Fairness durch den Verzicht auf
Trefferwirkung - die Techniken werden kontrolliert ausgeführt, d. h. zwar
mit voller Dynamik, aber vor dem Ziel abgestoppt.
Karate bedeutet zu lernen, mit eigenen und fremden Aggressionen
verantwortungsvoll umzugehen. So betreiben unsere "Karatelehrer" nicht nur
Selbstverteidigungstraining und Nachwuchsarbeit. An der Schule haben sie
auch die Möglichkeit, Jugendliche durch Karate positiv zu beeinflussen, in
einer Zeit, in der ein Teil unserer Jugend immer massiver der Ansicht zu
sein scheint, dass Probleme und Konflikte vorrangig mit Gewalt zu lösen
seien. Unsere "Karatelehrer" ,in gewisser Weise "Experten für Gewalt", sind
imstande, den Jugendlichen den Weg der Friedfertigkeit, der Fairness, des
Verzichts auf den ersten Schlag zu lehren.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen sogar, dass richtig angewandtes
Karate als Anti-Aggressivitäts-Training zur Abbau von Gewaltbereitschaft
beiträgt.
Siehe dazu die Arbeiten von Dr. Jörg-Michael Wolters, „Kampfkunst als
Therapie“, Frankfurt 1992, oder die Arbeit „Gewaltprävention und -therapie
durch Karate an Schulen“ von Ralf Brünig, Schulsportreferent Deutscher
Karate Verband e.V., Affalterbach, September 2002
Diese Entwicklungen und die zunehmende Zahl von Fach-, Examens-, Diplom-
und z. T. Doktorarbeiten zum Thema Jugend, Schule und Karate zeigen, dass
Karate in Zukunft keine Randsportart und kein" Exot" mehr sein wird,
sondern eine selbstverständlich ausgeübte und gelebte Sportart und
Kampfkunst an der Schule:
Deshalb rufe ich alle Dojo- und Fachübungsleiter auf, sich an die
nächstgelegene Schule zu wenden und Karate als Schulsport anzubieten.
Claus-Peter Lippert
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